OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1994
10 U 174/93
Normen:
BGB § 242 § 266 § 552 S. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1008
OLGReport-Düsseldorf 1994, 230

Mietzahlungspflicht bei Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 10 U 174/93

DRsp Nr. 1995/7922

Mietzahlungspflicht bei Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses

»1. Wer vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht und seine Mietzinszahlungen einstellt, kann sich regelmäßig nicht auf § 552 S. 3 BGB berufen.2. Sind in einem Mietvertrag mehrere unterschiedlich bezeichnete Flächen oder Räumlichkeiten mit jeweiliger Größenangabe zur Nutzung überlassen, so kommt eine Teilbarkeit der Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 266 BGB in Betracht.3. Zur Möglichkeit der Nachmietergestellung bei einem Mietvertrag über Gewerberaum.«

Normenkette:

BGB § 242 § 266 § 552 S. 3 ;

Gründe:

1.) Da der Mietvertrag für die Dauer von acht Jahren fest abgeschlossen war, endete er nicht mit dem Auszug des Beklagten am 30.4.1990. Eine wirksame Kündigung zu diesem Zeitpunkt ist von keiner der Parteien ausgesprochen worden. Daß ein ausdrücklicher Aufhebungsvertrag das Mietverhältnis zum 30.4.1990 beendet hätte, wird nach Abschluß des Verfahrens 36 C 259/90 des Amtsgerichts Neuss, in welchem diese Frage zwischen den Parteien streitig war, hier nicht geltend gemacht.