AG Köln - Urteil vom 13.04.2012
201 C 481/10
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2012, 632
I&F 2013, 240

Minderung der Miete bei fehlender Möglichkeit der Heizbarkeit auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius in den Wintermonaten sowie der Übergangszeit

AG Köln, Urteil vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 201 C 481/10

DRsp Nr. 2013/9202

Minderung der Miete bei fehlender Möglichkeit der Heizbarkeit auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius in den Wintermonaten sowie der Übergangszeit

1. Mieter einer Wohnung können den Mietzins mindern, wenn die Wohnung mit Fehlern behaftet ist, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch einschränken. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Heizungsanlage nur zentral von der Küche aus reguliert werden kann und diese im Übrigen die Räume nicht ausreichend, nämlich nur unter 20 Grad, beheizt. 2. Unabhängig davon, wie alt ein Heizsystem ist, muss der Vermieter für eine sogenannte "Behaglichkeitstemparatur" von 20-22 Grad in den Haupträumen und von 18-20 Grad in den Nebenräumen sorgen, wenn er sie mit Heizung vermietet. Zudem muss der Mieter die Möglichkeit besitzen, die Wärme in einzelnen Räumen zu regulieren. 3. Für Wintermonate kann eine Minderung von 20% und für die Übergangszeit von 10% angemessen sein. Für die Sommermonate entfältt ein Minderungsrecht mangels Heiznotwendigkeit. 4. Lehnen Mieter eine Modernisierung der Heizung durch den Vermieter unberechtigt ab, steht ihnen ab diesem Zeitpunkt wegen der Vereitelung der Mängelbeseitigung kein Minderungsrecht mehr zu.

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an

die Kläger 1.978,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5