OLG Brandenburg - Urteil vom 10.06.2009
3 U 169/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2009, 255
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 483/07

Minderung des Mietzinses wegen unterbliebenen Konkurrenzschutzes für eine Allgemeinarztpraxis

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 3 U 169/08

DRsp Nr. 2010/21408

Minderung des Mietzinses wegen unterbliebenen Konkurrenzschutzes für eine Allgemeinarztpraxis

Die Verletzung eines Konkurrenzschutzes stellt sich nur dann als Mangel einer Mietsache dar, wenn die Parteien des Mietvertrages entsprechende Vereinbarungen getroffen haben. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend erfolgen (hier verneint).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.10.2008 - 2 O 483/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die berufungsführende Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung einer geminderten Gewerbemiete.