KG - Urteil vom 20.05.2009
8 U 38/09
Normen:
BGB § 536; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 563/06

Minderung des Mietzinses wegen Unzulässigkeit der Nutzung von Kellerräumen als Wellnesszentrum

KG, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 8 U 38/09

DRsp Nr. 2009/24098

Minderung des Mietzinses wegen Unzulässigkeit der Nutzung von Kellerräumen als Wellnesszentrum

Werden Kellerräume nicht zur Nutzung als Keller sondern zur Nutzung für jeden behördlich zulässigen Zweck - mit Ausnahme eines Bordells - vermietet und werden diese Räume dann als Wellnesszentrum genutzt, trifft das Risiko der Zwecktauglichkeit den Vermieter.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin zu 1) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 536; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 546 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den sorgfältig begründeten, zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Kellerflächen gemäß § 546 Abs. 1 BGB.