OLG Köln - Urteil vom 11.07.2001
11 U 179/00
Normen:
BGB (a.F.) § 558 (jetzt § 548 BGB BGB) ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 107
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 479/00

Mineralölrückstände nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Köln, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 11 U 179/00

DRsp Nr. 2002/11259

Mineralölrückstände nach Beendigung des Mietverhältnisses

Der Anspruch des Vermieters eines Tankstellengeländes auf Beseitigung von Mineralölrückständen nach Beendigung des Mietverhältnisses unterliegt auch dann der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F. (jetzt § 548 BGB), wenn die Beseitigungspflicht des Mieters auf einer Vereinbarung beruht, die erst im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses getroffen wurde.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 558 (jetzt § 548 BGB BGB) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage Feststellung dahin, dass die beklagten Mineralölunternehmen verpflichtet sind, auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Bodenverunreinigungen durch einen früheren Tankstellenbetrieb zu beseitigen.