Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten weder die Kosten für die Reparatur des Treppengeländers im früheren Mietobjekt der Beklagten verlangen noch die Zahlung restlicher Mieten für den Zeitraum von Februar bis Juni 2011.
Es steht fest, dass das Geländer der Holztreppe in der früheren Mietwohnung der Beklagten an der unteren Knieleiste zwei Bruchstellen aufweist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen [Name] vom 29.02.2012.
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