OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.2001
10 U 36/00
Normen:
UStG § 14 ; ZPO § 288 Abs. 1 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 591
OLGReport-Düsseldorf 2002, 2
ZMR 2001, 529
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 9/99

Mündliche Aufhebung eines Mietvertrages mit Schriftformklausel; Anspruch des Mieters auf Ausstellung einer Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 10 U 36/00

DRsp Nr. 2005/7313

Mündliche Aufhebung eines Mietvertrages mit Schriftformklausel; Anspruch des Mieters auf Ausstellung einer Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer

1. Ein mündlich vereinbarter Mietaufhebungsvertrag kann auch dann wirksam sein, wenn der formularmäßig geschlossene Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach derartige Abmachungen der Schriftform bedürfen. Dabei reicht es aus, dass die auf Aufhebung des Vertrages gerichteten Erklärungen der Parteien ernsthaft gewollt sind. Hierdurch werden alle entgegenstehenden früheren Abmachungen überholt, auch die Vereinbarung der Schriftform.