"Zu den Einwirkungen i.S. von § 906 gehören solche, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind ..., damit grundsätzlich also auch Licht. Die weitere Begrenzung ... ergibt sich aus den im Gesetz angeführten Beispielen. Danach sind unter Einwirkungen zunächst nur sinnlich wahrnehmbare, wenn auch unwägbare Einwirkungen zu verstehen, die entweder auf das Grundstück und die dort befindlichen Sachen schädigend einwirken oder auf dem Grundstück sich aufhaltende Personen derart belästigen, dass ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei ihnen hervorgerufen wird ... .
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