LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2015
L 8 R 573/13
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB VI § 1 S. 4; SGB VI § 229 Abs. 1a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 355/07

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungStreit über die Rechtmäßigkeit eines BetriebsprüfungsbescheidesPrüfung der Versicherungsfreiheit einer im Jahre 2005 durch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied einer AG angenommenen nicht konzernangehörigen BeschäftigungVoraussetzungen für die Verwirkung der Geltendmachung der Beitragsforderung (hier Fehlen des Zeitmoments)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen L 8 R 573/13

DRsp Nr. 2015/15625

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Streit über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Prüfung der Versicherungsfreiheit einer im Jahre 2005 durch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied einer AG angenommenen nicht konzernangehörigen Beschäftigung Voraussetzungen für die Verwirkung der Geltendmachung der Beitragsforderung (hier Fehlen des Zeitmoments)

1. Eine ab dem 03.11.2003 zum stellvertretenden Vorstandsmitglied einer AG bestellte Person unterliegt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Rentenversicherungspflicht gem. § 1 S. 4 SGB VI. Auch Beschäftigungen dieser Person außerhalb des Konzerns, die vor dem 6.11.2003 aufgenommen wurden und keiner Versicherungspflicht unterlagen, bleiben weiterhin nicht versicherungspflichtig. 2. Für nach dem 6.11.2003 aufgenommene Beschäftigungen ist diese Person nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Nimmt sie eine Tätigkeit erst im Jahre 2005 auf, und handelt es sich dabei nicht um eine konzernangehörige Beschäftigung, müssen für diese Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI findet in diesem Fall keine Anwendung.