OLG Brandenburg - Urteil vom 02.04.2008
3 U 80/07
Normen:
BGB § 126 ; BGB § 139 ; BGB § 550 ; BGB § 566 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 351/06

Nachträglich unwirksame Laufzeitvereinbarung im Mietvertrag wegen wesentlicher Vertragsänderung ohne Beachtung der Schriftform

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 3 U 80/07

DRsp Nr. 2008/10389

Nachträglich unwirksame Laufzeitvereinbarung im Mietvertrag wegen wesentlicher Vertragsänderung ohne Beachtung der Schriftform

»Nachträglich getroffene Änderungsvereinbarungen zu vertragswesentlichen Umständen führen dazu, dass die Schriftform ab dem Änderungszeitpunkt nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann, wenn die Änderungen ihrerseits nicht in der geforderten Form vereinbart wurden. Eine zunächst wirksam getroffenen Laufzeitvereinbarung eines Mietvertrages kann so nachträglich unwirksam werden.«

Normenkette:

BGB § 126 ; BGB § 139 ; BGB § 550 ; BGB § 566 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der berufungsführenden Beklagten rückständige Gewerbepachten und die Feststellung des Fortbestehens eines Pachtvertrages zwischen den Parteien.