BGH - Urteil vom 18.07.2008
V ZR 70/07
Normen:
BGB § 675 § 433 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1154
MDR 2008, 1264
NJW 2008, 3060
NZM 2008, 820
WM 2008, 1837
ZMR 2008, 946
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 143/06
LG Verden, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 154/05

Nachweis des Beratungsverschuldens des Verkäufers bei nachträglicher defizitärer Entwicklung eines Mietpools

BGH, Urteil vom 18.07.2008 - Aktenzeichen V ZR 70/07

DRsp Nr. 2008/16732

Nachweis des Beratungsverschuldens des Verkäufers bei nachträglicher defizitärer Entwicklung eines Mietpools

»Die nach Vertragsschluss einsetzende defizitäre Entwicklung eines Mietpools lässt allein nicht den Schluss auf einen Beratungsfehler des Verkäufers zu.«

Normenkette:

BGB § 675 § 433 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände auf, nimmt an ihnen Renovierungsmaßnahmen vor und veräußert sie nach Aufteilung in Wohnungseigentum weiter. Ende 1998 erwarb sie eine Wohnanlage in E. und teilte diese im April 1999 in 78 Wohnungen auf.

Mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 1999 kauften die Klägerin und ihr Ehemann, der Drittwiderbeklagte, eine Wohnung dieser Anlage von der Beklagten. Ferner traten sie einer von einer Schwesterfirma der Beklagten verwalteten Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) bei. Den Vertragsschlüssen vorangegangen waren Beratungsgespräche, in denen Beauftragte der Beklagten einen Vorschlag zur Finanzierung des Kaufpreises gemacht und auf dieser Grundlage in einer sog. Musterrentabilitätsberechnung den monatlichen Eigenaufwand der Klägerin und ihres Ehemanns errechnet hatten. Als ihnen monatlich zufließende Mieteinnahmen waren dabei 495 DM (7,50 DM/qm) abzüglich 50 DM Verwaltungskosten angesetzt worden.