Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gebührenstreitwert: bis 5.000 €
I.
Der Kläger ist am 27. Juni 2013 zum Zwangsverwalter des Hausgrundstücks H. straße in L. bestellt worden. Er begehrt von dem Beklagten, der in diesem Haus unter Berufung auf einen Mietvertrag wohnt, die Räumung und Herausgabe.
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