LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2011
16 Sa 1570/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DSTR 2011, 1579
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2697/10

Nettolohnvereinbarung bei Wechsel der Steuerklasse; Zahlungsklage einer Arzthelferin bei unberechtigter Kürzung der Vergütung durch Arbeitgeberin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1570/10

DRsp Nr. 2011/15571

Nettolohnvereinbarung bei Wechsel der Steuerklasse; Zahlungsklage einer Arzthelferin bei unberechtigter Kürzung der Vergütung durch Arbeitgeberin

1. Treffen die Parteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt (hier: Wechsel von Steuerklasse I zu Steuerklasse V) (entgegen: BAG v. 06.07.1970 - Az.: 5 AZR 523/69 -). Etwas anderes ergibt sich dann, wenn der Steuerklassenwechsel rechtsmissbräuchlich erfolgt. 2. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht. Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der vereinbarte Nettobetrag auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Steuerklasse des Arbeitnehmers beziehen soll.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2010 - Az.: 10 Ca 2697/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.