LAG München - Urteil vom 13.03.2013
10 Sa 960/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; MTV-BZA/DGB § 16;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 13398/11

Nichtberücksichtigung von pauschaliertem Aufwendungsersatz bei der Berechnung von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers; unionsrechtskonform beschränkter Anwendungsbereichs einer tariflichen Ausschlussfristenregelung

LAG München, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 960/12

DRsp Nr. 2013/17116

Nichtberücksichtigung von pauschaliertem Aufwendungsersatz bei der Berechnung von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers; unionsrechtskonform beschränkter Anwendungsbereichs einer tariflichen Ausschlussfristenregelung

Die Ausschlussfrist des § 16 MTV-BZA/DGB umfasst equal-pay-Ansprüche nicht. Im Übrigen kommt dieser Tarifnorm eine Rückwirkung nicht zu. Zahlt der AG dem Leih-AN im Gegenzug zu einem nochmals verminderten Stundenlohn Aufwendungsersatz in übersteigender Höhe, so ist auch die Differenz in den Stundenlöhnen nicht auf den Anspruch aus §§ 10 IV, 9 Nr. 2 AÜG anzurechnen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.08.2012 - 14 Ca 13398/11 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 12.831,90 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; MTV-BZA/DGB § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche unter dem Aspekt des Equal-Pay.