OLG Brandenburg - Urteil vom 27.02.2008
3 U 103/06
Normen:
BGB § 126 ; BGB § 542 Abs. 2 ; BGB § 550 ; BGB § 581 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 175/05

Nichterfüllung des Schriftformerfordernisses bei fehlender Angabe zur Lage vermieteter bzw. verpachteter Räume im Vertragsdokument

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 3 U 103/06

DRsp Nr. 2008/5514

Nichterfüllung des Schriftformerfordernisses bei fehlender Angabe zur Lage vermieteter bzw. verpachteter Räume im Vertragsdokument

1. Die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 550 BGB setzt die hinreichende Bezeichnung des Miet- bzw. Pachtgegenstandes voraus. Die Angabe im Vertrag zur Vermietung oder Verpachtung von Räumen einer bestimmten Größe ohne Angabe deren genauer Lage, genügt nicht dem Schriftformerfordernis. 2. Bei einem wegen Nichteinhaltung der Schriftform auf unbestimmte Zeit geschlossenen Pachtvertrag ist die ordentliche Kündigung jederzeit möglich. Eine ausgesprochene fristlose Kündigung unter Berufung auf einen gesetzlichen Kündigungsgrund kann auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung enthalten.

Normenkette:

BGB § 126 ; BGB § 542 Abs. 2 ; BGB § 550 ; BGB § 581 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. V... GmbH & Co ... Nr. 3 Projekt B... / K... KG (im Folgenden: Schuldnerin) Pachtzahlung, Nutzungsentschädigung sowie Räumung und Herausgabe aufgrund eines Pachtvertrages, dessen Beendigung streitig ist.