OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2001
9 U 3/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 91 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 535 § 125 § 313 § 313 S. 2 § 873 § 139 § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 62
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 381/98

Nichtigkeit eines Mietvertrages nach § 139 BGB wegen Formnichtigkeit einer individuell vereinbarten Klausel trotz standartisierter salvatorischer Klausel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 9 U 3/01

DRsp Nr. 2002/2863

Nichtigkeit eines Mietvertrages nach § 139 BGB wegen Formnichtigkeit einer individuell vereinbarten Klausel trotz standartisierter salvatorischer Klausel

Enthält ein Mietvertrag für Gewerberaum eine salvatorische Klausel in Form einer Standardformulierung, wonach bei Unwirksamkeit einer Klausel die Gültigkeit der übrigen nicht berührt werden soll, kann dennoch der Vertrag nach § 139 BGB insgesamt nichtig sein, wenn eine inividuell ausgehandelte, zusätzlich eingefügte Klausel infolge Formmangels nichtig ist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 91 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 535 § 125 § 313 § 313 S. 2 § 873 § 139 § 242 ;

Tatbestand:

Die Kläger fordern von den Beklagten Mietzinszahlungen für die Zeit Januar bis September 1998 für gewerblich genutzte Räume (Steuerberaterpraxis) in einer Eigentumsanlage. In dem am 29.11.1989 für zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag heißt es unter § 26 B.:

"Der Mieter erhält das Vorkaufsrecht."

Ende 1995 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Ab März 1997 zahlten die Beklagten keine Miete mehr. Entsprechend einer Ankündigung im Schreiben vom 01.05.1997 räumten sie das Mietobjekt zum 30.06.1997 und verlegten ihre Steuerberaterpraxis in eine andere Wohnung desselben Objekts, die zwischenzeitlich im Eigentum der Beklagten zu 1) stand.