In der Nacht vom 3. zum 4.9.1994 hatte der Kläger wegen übermäßiger Lärmentwicklung auf dem Nachbargrundstück die Polizei herbeigerufen. Nachdem die Beamten sich entfernt hatten, sprang der Beklagte über den Zaun auf den Hof des Grundstücks, auf dem sich in einem Anbau die gemietete Wohnung des Klägers befindet. Der Beklagte ging über den Hof durch den Garten vor der Wohnung des Klägers und befand sich bereits in dem Vorraum der Wohnung, als der Kläger ihn ergriff, um ihn hinauszudrängen. Der Beklagte leistete Widerstand. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz erlittener materieller und immaterieller Schäden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.
I.
Der Kläger kann von dem Zweitbeklagten wegen der Verletzungen, die er bei der streitigen Auseinandersetzung in der Nacht vom 3. zum 4.9.1994 davongetragen hat, ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM verlangen; ferner kann er materielle Schäden in Höhe von 313,25 DM ersetzt verlangen (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB).
II.
1. Schmerzensgeld
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