OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2019
4 B 1137/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1369/18

Nutzung des Bistros als eigenständiger gastronomischer Betrieb; Rechtfertigung eines fehlerhaften Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung; Rücknahme einer Ordnungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 4 B 1137/18

DRsp Nr. 2019/4094

Nutzung des Bistros als eigenständiger gastronomischer Betrieb; Rechtfertigung eines fehlerhaften Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung; Rücknahme einer Ordnungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.7.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4105/18 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.4.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Seine Begründung, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich rechtswidrig sei, vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit spreche, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt.