OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2008
33 W 18/07
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 1361b ; GKG § 41 ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 358
FamRZ 2008, 1208
NJW-Spezial 2008, 349
OLGReport-Hamm 2008, 366
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 348/07

Nutzungsentschädigung bezüglich der Alleinnutzung der Ehewohnung nach der Scheidung: Anwendbarkeit des § 9 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 33 W 18/07

DRsp Nr. 2008/5415

Nutzungsentschädigung bezüglich der Alleinnutzung der Ehewohnung nach der Scheidung: Anwendbarkeit des § 9 ZPO

1. Wird auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung als Folge einer begehrten Neuregelung der Verwaltung und Nutzung gem. § 745 Abs. 2 BGB geklagt, so ist diese Klage mit einer Klage auf zukünftige Mieten vergleichbar, deren Gebührenstreitwert sich nicht nach § 41 GKG sondern nach § 9 ZPO bemisst. 2. Wird nach Rechtskraft der Scheidung gem. § 745 Abs. 2 BGB eine Nutzungsentschädigung von unbegrenzter Dauer geltend gemacht, so richtet sich die Streitwertfestsetzung nicht nach § 1361b BGB.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 1361b ; GKG § 41 ; ZPO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I

Die Parteien sind durch Urteil vom 09.12.2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Ihnen steht ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zu gleichen Teilen an einem Einfamilienhaus - der ehemaligen Ehewohnung - zu, das von der Beklagten seit der Trennung im Jahre 2001 allein bewohnt wird.

Der Kläger hat beim Landgericht am 18.01.2007 eine auf § 745 II BGB gestützte Klage eingereicht, mit der er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen der Alleinnutzung für die Monate 12/2006 und 01/2007 eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 450,00 EUR sowie beginnend mit dem Monat Februar 2007 eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 750,00 EUR zu zahlen.