Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung von Bodenräumen. Die Kl. bewohnen verschiedene Wohnungen in zwei Häusern, die sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der Voreigentümerin A. gemietet hatten. In den Mietverträgen war den jeweiligen Mietern das Nutzungsrecht an einem Dachbodenanteil eingeräumt worden.
Nachdem die Voreigentümerin A. das Grundstück, auf dem die Häuser errichtet sind, an die Firma B. verkauft hatte, ließ die B. die Wohnungen in Eigentumswohnungen aufteilen. Das Dachgeschoß, das auch zu Sondereigentum erklärt wurde, verkaufte die B. mit notariellem Vertrag v. 15.3.1991 an die Bekl. Diese kündigte den Dachbodenanteil der Wohnungen der Kl. unter Bezug auf §
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