OLG Celle - Urteil vom 11.10.1995
2 U 124/94
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 4 § 571 ; WEG § 8 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)571b
NJWE-MietR 1996, 27
OLGReport-Celle 1996, 37
WuM 1996, 222
Vorinstanzen:
Urteil,

Nutzungsrechte bei durch Umwandlung des Mietwohnhauses in eine Wohnungseigentumsanlage begründeten Sondereigentums

OLG Celle, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 2 U 124/94

DRsp Nr. 1996/29134

Nutzungsrechte bei durch Umwandlung des Mietwohnhauses in eine Wohnungseigentumsanlage begründeten Sondereigentums

»Der Erwerber des durch Umwandlung des Mietwohnhauses in eine Wohnungseigentumsanlage begründeten Sondereigentums am Dachgeschoß ist gegenüber denjenigen Mietern der Eigentumswohnungen, welchen ein mietvertragliches Nutzungsrecht am Dachboden zusteht, nur gemeinschaftlich mit den Eigentümern/Vermietern der jeweiligen Eigentumswohnungen zur Teilkündigung (§ 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB) berechtigt.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 4 § 571 ; WEG § 8 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung von Bodenräumen. Die Kl. bewohnen verschiedene Wohnungen in zwei Häusern, die sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der Voreigentümerin A. gemietet hatten. In den Mietverträgen war den jeweiligen Mietern das Nutzungsrecht an einem Dachbodenanteil eingeräumt worden.

Nachdem die Voreigentümerin A. das Grundstück, auf dem die Häuser errichtet sind, an die Firma B. verkauft hatte, ließ die B. die Wohnungen in Eigentumswohnungen aufteilen. Das Dachgeschoß, das auch zu Sondereigentum erklärt wurde, verkaufte die B. mit notariellem Vertrag v. 15.3.1991 an die Bekl. Diese kündigte den Dachbodenanteil der Wohnungen der Kl. unter Bezug auf § 564 b Abs. 2 Nr. 4 BGB.