KG - Urteil vom 11.02.2008
8 U 151/07
Normen:
BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 529
MDR 2008, 1029
MietR 2008, 360
NJW-RR 2008, 1245
NZM 2009, 294
NZV 2009, 46
VersR 2008, 694
ZMR 2008, 618
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 83/07

Obhutspflichtverletzung des Mieters zur Aufbewahrung von Schlüsseln

KG, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 8 U 151/07

DRsp Nr. 2008/10355

Obhutspflichtverletzung des Mieters zur Aufbewahrung von Schlüsseln

Der Mieter verletzt seine nebenvertragliche Obhutspflicht gegenüber dem Vermieter hinsichtlich der Aufbewahrung von Schlüsseln, wenn er oder sein Mitarbeiter diesen in einer Notebooktasche unterhalb des Fahrersitzes liegen läßt und sich aus dem Sichtbereich des Fahrzeugs entfernt. Im Diebstahlsfall begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen der Kosten für die Ersetzung der Schließanlage.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Denn ausweislich der Ziffer 4. des hiesigen Tenors wurde die Revision gemäß §§ 542 ff. ZPO nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO wegen Fehlens der notwendigen Beschwer von über Euro 20.000,00 nicht gegeben.

II.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist überwiegend begründet.

A. Kosten der Schließanlage nebst neuer Schlüssel: