Die von der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig; sie, ist auch begründet.
1. Zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Berechnung des Streitwerts auf § 16 GKG abgestellt.
Die Klägerin hatte mit den Beklagten am 27. September 1979 einen Vertrag abgeschlossen, durch den der Beklagte der Klägerin gestattete, vier Werbetafeln auf dem Grundstück des Beklagten für
"eine Jahresmiete in Höhe von DM 1.000"
aufzustellen bzw. anzubringen.
Der Senat sieht hierin (entsprechend dem Wortlaut) einen Mietvertrag, bei dem die Klägerin (ein Plakat-Werbungsunternehmen) als Mieterin und der Beklagte (Grundstückseigentümer) als Vermieter aufgetreten ist.
Die Klägerin hat in dem vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten auf Duldung der "Errichtung und Nutzung von insgesamt vier ... Werbetafeln" auf seinem Grundstück in Anspruch genommen. Sie hat mithin ats Mieterin ihren Erfüllungsanspruch auf Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes (Grundstücksfläche) geltend gemacht. Demgegenüber hat sich der Beklagte darauf berufen, dass der abgeschlossene Vertrag einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht standhalte, jedenfalls aber einvernehmlich aufgehoben worden sei.
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