OLG Düsseldorf - 03.12.1987 (10 U 126/87) - DRsp Nr. 1992/7919
OLG Düsseldorf, vom 03.12.1987 - Aktenzeichen 10 U 126/87
DRsp Nr. 1992/7919
Keine Möglichkeit konkludenter Annahme des Vertragsangebots bei vereinbarter Schriftform.
Normenkette:
BGB § 151 ;
»... [Das] Angebot ist seitens der Kl. nicht etwa konkludent gem. § 151BGB durch Aufnahme der Bierbelieferung angenommen worden. Denn die Parteien hatten ausweislich des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages.. Schriftform vereinbart, so daß die Annahmeerklärung auch nur schriftlich erfolgen konnte. Dies hat auch die Kl. selbst so angesehen. Denn in der Folgezeit hat sie das Eintrittsvertragsformular ihrerseits unterzeichnet und mit Datum versehen. ... Eine konkludente Annahme gem. § 151BGB scheidet angesichts der vereinbarten Schriftform aus. ...«