»... [Das] Angebot ist seitens der Kl. nicht etwa konkludent gem. § 151 BGB durch Aufnahme der Bierbelieferung angenommen worden. Denn die Parteien hatten ausweislich des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages.. Schriftform vereinbart, so daß die Annahmeerklärung auch nur schriftlich erfolgen konnte. Dies hat auch die Kl. selbst so angesehen. Denn in der Folgezeit hat sie das Eintrittsvertragsformular ihrerseits unterzeichnet und mit Datum versehen. ... Eine konkludente Annahme gem. § 151 BGB scheidet angesichts der vereinbarten Schriftform aus. ...«
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