OLG Düsseldorf vom 05.05.1988
10 U 224/87
Normen:
BGB § 537, § 542 Abs.1, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(133)356a-b
JZ 1988, 1087
MDR 1988, 866
OLGZ 1988, 485

OLG Düsseldorf - 05.05.1988 (10 U 224/87) - DRsp Nr. 1992/7891

OLG Düsseldorf, vom 05.05.1988 - Aktenzeichen 10 U 224/87

DRsp Nr. 1992/7891

a-b.Berechtigte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen nicht beseitigter erheblicher Mängel der Mietsache (hier: Geruchsbelästigungen); (b) keine Verwirkung des Kündigungsrechts für den Fall, daß der Mieter die Kündigung erst kurze Zeit nach Ablauf der von ihm zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist erklärt, und der Vermieter den Mangel zwar vor der Kündigungserklärung, aber nicht innerhalb der vom Mieter gesetzten Frist beseitigt hat.

Normenkette:

BGB § 537, § 542 Abs.1, Abs.3;

(a) »... Durch die fristlose Kündigung der Bekl. war das Mietverhältnis am 30. 6. 1986 beendet worden. Die Kündigung war gemäß § 542 Abs. 1 BGB wirksam. Unstreitig wurde der Bekl. teilweise der Gebrauch i. S. des § 542 Abs. 1 BGB nicht gewährt, worunter auch das Auftreten eines Sachmangels i. S. des § 537 BGB zu verstehen ist. Dieser Mangel Ä das ständige Wiederauftreten übelster Fäkaliengerüche Ä war auch erheblich .. . Die Bekl. hat der Kl. mit Schreiben vom 21. 2. 1986 eine zweimonatige Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt. Die Kl. hat den ihr obliegenden Beweis (§ 542 Abs. 3 BGB) nicht geführt, daß der Mangel innerhalb der Frist beseitigt worden ist.