(a) »... Durch die fristlose Kündigung der Bekl. war das Mietverhältnis am 30. 6. 1986 beendet worden. Die Kündigung war gemäß § 542 Abs. 1 BGB wirksam. Unstreitig wurde der Bekl. teilweise der Gebrauch i. S. des § 542 Abs. 1 BGB nicht gewährt, worunter auch das Auftreten eines Sachmangels i. S. des § 537 BGB zu verstehen ist. Dieser Mangel Ä das ständige Wiederauftreten übelster Fäkaliengerüche Ä war auch erheblich .. . Die Bekl. hat der Kl. mit Schreiben vom 21. 2. 1986 eine zweimonatige Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt. Die Kl. hat den ihr obliegenden Beweis (§ 542 Abs. 3 BGB) nicht geführt, daß der Mangel innerhalb der Frist beseitigt worden ist.
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