OLG Düsseldorf vom 08.02.1990
10 U 127/89
Normen:
BGB § 556 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)410a-d
ZMR 1990, 218

OLG Düsseldorf - 08.02.1990 (10 U 127/89) - DRsp Nr. 1992/7773

OLG Düsseldorf, vom 08.02.1990 - Aktenzeichen 10 U 127/89

DRsp Nr. 1992/7773

Pflicht des Mieters zur Entfernung von Einbauten und Einrichtungen, mit denen er die Mieträume während der Mietzeit versehen hat, es sei denn, (b) daß der Mieter die Räume durch bauliche Änderungen erst in den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzt hat; (c) daß der Vermieter den Baumaßnahmen zugestimmt hat und zudem Grund zur Annahme bestand, der Mieter werde auf deren Entfernung nach Vertragsende verzichten; (d) daß die Mietvertragsparteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben (hier: Auslegung von Vereinbarungen in einem Gewerberaum-Mietvertrag).

Normenkette:

BGB § 556 ;

(a) »... Wegen seiner Verpflichtung, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, Einbauten und Einrichtungen, die er zu Beginn oder während der Mietzeit vorgenommen hat, auf seine Kosten zu beseitigen .. . Diese Verpflichtung besteht in der Regel selbst dann, wenn die Einbauten oder Einrichtungen mit Zustimmung des Vermieters erfolgt sind .. .