»... Nach § 9 Abs. 1 LImSchG [Nordrh.-Westf.] sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Zu »Betätigungen« im Sinne dieser Vorschrift zählt als »aktives Tun« das »ruhestörende Betreiben von Anlagen« und »das hiervon unabhängige ruhestörende Verhalten von Personen« (Boisserée-Oels-Hansmann-Schmitt, Immissionsschutzrecht, Stand: Februar 1983, LImSchG NW § 9 Erl. 1. 1 ..). Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Lärms und nach dem Gebietscharakter .., in dem sich der Lärm auswirkt (Senatsbeschluß, NVwZ 1984, 197).
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