OLG Düsseldorf vom 18.02.1992
24 U 41/91
Normen:
BGB § 134, § 138, § 535, § 536;
Fundstellen:
DRsp I(133)466a
NJW-RR 1992, 1428
ZMR 1992, 388

OLG Düsseldorf - 18.02.1992 (24 U 41/91) - DRsp Nr. 1993/1792

OLG Düsseldorf, vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 24 U 41/91

DRsp Nr. 1993/1792

»Die Abrede zwischen Vormieter und Nachmieter über die Zahlung einer Abstandssumme für noch nicht »abgewohnte« Schönheitsreparaturen ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 138 BGB - auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung - unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 134, § 138, § 535, § 536;

a. »Zwischen den Parteien [ist] aus Anlaß der Anmietung des Hauses [eine] Vereinbarung über die Zahlung einer Abstandssumme [getroffen worden]. ... Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung wird ... nicht dadurch berührt, daß die Vermieter, die das streitige Objekt inzwischen an die Bekl. vermietet haben, mit der Zahlung einer Abstandssumme angeblich nicht einverstanden gewesen sind. ... Der Vermieter hat seine Rechte aus dem alten und dem neuen Mietvertrag gegen die Parteien. Was im übrigen zwischen Vor- und Nachmieter vereinbart wird, geht ihn grundsätzlich nichts an. Seine Rechte werden durch Vereinbarungen, wie die hier streitige Abstandszahlung, nicht berührt. Wenn dies ausnahmsweise im Einzelfall anders sein soll und die Zahlung einer Abstandssumme selbst von einem Einverständnis des Vermieters abhängen soll, muß dies besonders und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Das ist hier nicht geschehen.