OLG Düsseldorf vom 23.03.1989
10 U 86/88
Normen:
AGBG § 11 Nr.2a; BGB §§ 535, 536, 357 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)378d-f
ZMR 1989, 300

OLG Düsseldorf - 23.03.1989 (10 U 86/88) - DRsp Nr. 1992/7828

OLG Düsseldorf, vom 23.03.1989 - Aktenzeichen 10 U 86/88

DRsp Nr. 1992/7828

Wertung einer Übernahmebestätigung des Mieters im Rahmen eines Mietvertrags (hier: über Hard- und Software) lediglich als Quittung für den Leistungsempfang (e-f) ohne Verlust eines neben den Gewährleistungsansprüchen nach § 537 BGB fortbestehenden Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 320, 321 BGB; (f) Unwirksamkeit formularmäßiger Abdingung des Leistungsverweigerungsrechts (§ 11 Nr. 2 a AGBG).

Normenkette:

AGBG § 11 Nr.2a; BGB §§ 535, 536, 357 ;

(d) »Die Bekl. zu 1) [Mieter] hat zwar die Übergabeprotokolle betr. Hardware und Software unterzeichnet; ausweislich dieser Protokolle ist die Software übergeben worden. Diese Übergabebestätigungen haben aber nun nicht die rechtliche Wirkung eines Schuldanerkenntnisses mit der Folge, daß mit ihrer Abgabe der Mieter, ohne daß es auf weiteres ankäme, zur Zahlung der Mietzinsraten verpflichtet wäre. Sie stellen lediglich Quittungen für die empfangene Leistung dar und haben auch keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Mietsache oder einen Verzicht auf Einwendungen zum Gegenstand. Sie bewirken nur, daß der Aussteller, will er später die Unrichtigkeit der Erklärung geltend machen, diese zu beweisen hat. ...