(d) »Die Bekl. zu 1) [Mieter] hat zwar die Übergabeprotokolle betr. Hardware und Software unterzeichnet; ausweislich dieser Protokolle ist die Software übergeben worden. Diese Übergabebestätigungen haben aber nun nicht die rechtliche Wirkung eines Schuldanerkenntnisses mit der Folge, daß mit ihrer Abgabe der Mieter, ohne daß es auf weiteres ankäme, zur Zahlung der Mietzinsraten verpflichtet wäre. Sie stellen lediglich Quittungen für die empfangene Leistung dar und haben auch keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Mietsache oder einen Verzicht auf Einwendungen zum Gegenstand. Sie bewirken nur, daß der Aussteller, will er später die Unrichtigkeit der Erklärung geltend machen, diese zu beweisen hat. ...
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