b. »Sieht man im Versenden des schriftlichen Beherbergungsvertrages durch die Kl. ein schriftliches Angebot an die Bekl., so konnte die Bekl. gem. Ziffer 7 des Vertragsangebots dieses nur innerhalb von 14 Tagen annehmen. Da die Bekl. diese ihr von der Kl. gesetzte Annahmefrist nicht eingehalten hat, vielmehr ihre Annahmeerklärung der Kl. erst später zugegangen ist, stellt ihre verspätete Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar, das die Kl. angenommen hat.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|