OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.10.2001
3 Wx 231/01
Normen:
WEG § 10 § 15 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 46
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 144/00
AG Erkelenz - 10 II 10/99 WEG ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.10.2001 (3 Wx 231/01) - DRsp Nr. 2002/96

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 231/01

DRsp Nr. 2002/96

»Ein Wohnungseigentümer hat gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels, wenn nachträgliche Veränderungen bei der Nutzung des Sondereigentums seiner eigenen Risikosphäre zuzuordnen sind.«

Normenkette:

WEG § 10 § 15 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 9 bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 1. ist Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit der Nummer 2 bezeichneten Wohnung, bestehend aus einer im Erdgeschoss liegenden Wohnung und zwei Abstellräumen und drei Hobbyräumen im Kellergeschoss. In der Anlage 2 zur Teilungserklärung sind die Wohnflächen und Miteigentumsanteile für die Miteigentümer angegeben. Danach beträgt die Wohnfläche der Wohnung Nr. 2 98 qm, der Miteigentumsanteil ist mit 149/1.000 Anteil angegeben. Die "Wohnfläche" der Wohnung Nr. 2 errechnet sich unter Einbeziehung der zu dieser Wohnung gehörenden Kellerräume.