Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Der Wert einer Klage mit dem Antrag festzustellen, es bestehe ein Mietverhältnis, wird durch den einjährigen Mietzins bestimmt. § 16 GKG erfasst schon seinem Wortlaut nach auch eine solche positive Feststellungsklage, weshalb - abweichend von der Übung bei sonstigen Feststellungsklagen - nichts mehr abzusetzen ist (allgemeine Meinung: vgl. BGH, Rpfleger 1958, 215 = JurBüro 1958, 295 = LM § 3 ZPO Nr. 14; Senatsbeschluss vom 28.05.1956 - 10 W 176/56 -, JurBüro 1956, 345; OLG Hamburg, Rpfleger 1958, 36; OLG Bamberg, JurBüro 1969, 955; KG, Rpfleger 1962, 118; OLG Frankfurt, MDR 1967, 313). Von diesen Grundsätzen abzuweichen, bietet die vorliegende Beschwerde keinen zureichenden Anlass.
Insbesondere ist belanglos, zu welchen Zwecken Räume vermietet wurden.
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