»[Im Mietvertrag] ist unter § 2 unter der Überschrift »Mietzeit und Kündigung« folgendes bestimmt: »Das Mietverhältnis beginnt am 1.3.1987. Der Vermieter haftet nicht dafür, daß der Vormieter die Räume rechtzeitig frei macht - bei einem Neubau nicht für die rechtzeitige Fertigstellung der Räume. Das Mietverhältnis endet am 1.3.1989. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der Parteien nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht.«
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