OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.1992 (10 U 147/91) - DRsp Nr. 1993/3923
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 10 U 147/91
DRsp Nr. 1993/3923
»Setzt der Unterpächter nach Beendigung des Unterpachtvertrages den Pachtgebrauch in tatsächlicher Hinsicht unverändert fort, so steht sein nicht erklärter Wille, nunmehr nur noch aufgrund eines zwischenzeitlich mit dem Hauptverpächter unmittelbar abgeschlossenen Pachtvertrages den Pachtbesitz ausüben zu wollen, der Fortsetzungsfiktion des § 568BGB nicht entgegen.«