Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin lediglich gemäß Ziffer 6 des zwischen den Parteien am 9. April 1986 abgeschlossenen als "Hauseigentümervertrag bezeichneten Automatenaufstellvertrages einen Zahlungsanspruch von 1.000 DM zuerkannt, hingegen Schadensersatzansprüche der Klägerin verneint.
Allerdings vermag der Senat der Argumentation der Beklagten, die Klage sei unzulässig, nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, daß die Klägerin lediglich im Wege der Teilklage vorgeht. Hiermit verlangt sie aber nicht etwa nur einen Teil ihres monatlichen Ausfalls, sondern sie beschränkt im Wege der Teilklage lediglich ihre Schadensersatzansprüche auf einen bestimmten Zeitraum.
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