OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.1994
10 U 238/93
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; AGBG §§ 5, 9 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1739
MDR 1994, 1185
OLGReport-Düsseldorf 1994, 293

OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.1994 (10 U 238/93) - DRsp Nr. 1997/2533

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 10 U 238/93

DRsp Nr. 1997/2533

Haben die Parteien in einem formularmäßigen Automatenaufstellvertrag die von einer Partei zu vertretende vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses lediglich mit einer Vertragsstrafe sanktioniert, so ist für weitergehende Schadensersatzansprüche des Automatenaufstellers regelmäßig kein Raum.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; AGBG §§ 5, 9 ;

Gründe:

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin lediglich gemäß Ziffer 6 des zwischen den Parteien am 9. April 1986 abgeschlossenen als "Hauseigentümervertrag bezeichneten Automatenaufstellvertrages einen Zahlungsanspruch von 1.000 DM zuerkannt, hingegen Schadensersatzansprüche der Klägerin verneint.

Allerdings vermag der Senat der Argumentation der Beklagten, die Klage sei unzulässig, nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, daß die Klägerin lediglich im Wege der Teilklage vorgeht. Hiermit verlangt sie aber nicht etwa nur einen Teil ihres monatlichen Ausfalls, sondern sie beschränkt im Wege der Teilklage lediglich ihre Schadensersatzansprüche auf einen bestimmten Zeitraum.