OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.01.1993 (10 U 66/92) - DRsp Nr. 1993/3901
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 10 U 66/92
DRsp Nr. 1993/3901
»1. Der Pächter eines Tankstellengeländes haftet nicht für Bodenverunreinigungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Pachtsache entstanden sind, es sei denn, die Vertragsparteien hätten kraft Vereinbarung dem Pächter die Erhaltungslast überbürdet.2. Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 558BGB, ohne daß es auf die Kenntnis des Verpächters vom Zurückbleiben der Einrichtung ankäme.«