OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.1990
10 U 96/89
Fundstellen:
DWW 1990, 84
NWB 1990, F. 1, 160
OLGZ 1991, 255
ZMR 1990, 411
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 572/87

OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.1990 (10 U 96/89) - DRsp Nr. 1998/3782

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.1990 - Aktenzeichen 10 U 96/89

DRsp Nr. 1998/3782

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte ist infolge der vom Kläger erhobenen Einrede der Verjährung an der Geltendmachung des nach Grund und Höhe unstreitigen Heizkostenerstattungsanspruchs von 1.120,08 DM gehindert. Die Widerklage ist daher lediglich in Höhe des vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Betrages von 1.966,77 DM nebst Zinsen begründet, während sie im übrigen der Abweisung unterliegt.

1. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB verstrichen ist. Diese aber und entgegen der Meinung des Beklagten nicht die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ist hier maßgebend, so daß sich der Kläger gegenüber dem noch streitigen Teil der Widerklageforderung zu Recht auf Verjährung beruft.