OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.1993 (10 U 163/92) - DRsp Nr. 1993/3847
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 10 U 163/92
DRsp Nr. 1993/3847
»Liegen im Falle einer Mietzinsnachforderung aufgrund von mehreren Erhöhungen einer vertraglich vereinbarten Indexklausel die für den Verwirkungseinwand des Mieters erforderlichen Zeit- und Umstandsmomente vor, so erfaßt der Einwand die gesamte Nachforderung, auch wenn die letzten Klauselerhöhungen zeitlich erst dem Umstandsmoment folgen und möglicherweise nicht lange zurückliegen.«