Die Antragstellerin ist ein rechtsfähiger Verband, dem u.a. eine größere Zahl von Immobilienmaklern aus dem Großraum D als Mitglieder angehört und der u.a. den satzungsgemäßen Zweck verfolgt, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Antragsgegnerin ist Immobilienmaklerin. Sie warb in der Zeitung "Rheinische Post" vom 14. Oktober 2000 mit den nachfolgend wiedergegebenen Anzeigen:
Entsprechend dem Anzeigenauftrag der Antragsgegnerin war sie in den Anzeigen nur mit "B I" bezeichnet.
Die Antragstellern wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 darauf hin, sie habe mit der genannten Gestaltung der Anzeigen gegen § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz verstoßen, wonach Wohnungsvermittler, bei denen es sich um natürliche Personen handele, öffentlich Wohnräume nur unter Angabe ihres (ausgeschriebenen) Familiennamens anbieten durften; gleichzeitig liege in dem beanstandeten Verhalten auch ein Verstoß gegen §
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