I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerecht fertigt. Das Landgericht hat sie zu Recht zur Beseitigung der R...-Werbung verurteilt, die Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.
1.) Der Senat folgt den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Er ist ebenfalls der Auffassung, daß der Geschäftsbetrieb der Klägerin von den Reklameeinrichtungen der Beklagten "erdrückt" und daß sie infolgedessen bei der Nutzung des Mietobjekts in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt wird, soweit sich die R...-Werbung über das Mietobjekt der Klägerin erstreckt. Dies macht bereits das bei den Akten befindliche Foto, das die örtlichen Verhältnisse unstreitig richtig wiedergibt, unmißverständlich deutlich. Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Beklagte verpflichtet ist, durch Beseitigung der über dem Schaufenster der Klägerin befindlichen Werbetafel dieser die ungehinderte Nutzung ihres Geschäftslokals zu ermöglichen.
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