Die zulässige Berufung des Antragstellers ist auch sachlich gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sind die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung gegeben.
I.
Der auf Wiedereinräumung des Besitzes gerichtete Verfügungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 861 Abs. 1 BGB. Die Antragsgegnerin besitzt ihm gegenüber fehlerhaft, weil ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB entzogen worden ist. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
1.
Der Antragsteller hatte, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, infolge der Übernahme des streitgegenständlichen Objekts aufgrund des Pachtvertrages vom 23. April 1991 (Bl. 25 ff. GA) unmittelbaren Mitbesitz neben seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau, der Zeugin H., erlangt. Dies zieht auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel.
2.
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