OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2001
10 U 125/01
Normen:
BGB §§ 859 ff. § 861 Abs. 1 § 858 Abs. 1 § 869 S. 2 ; ZPO § 888 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 545 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 208
NZM 2002, 192
OLGReport-Düsseldorf 2002, 175
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 142/01

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2001 (10 U 125/01) - DRsp Nr. 2002/5551

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 10 U 125/01

DRsp Nr. 2002/5551

Normenkette:

BGB §§ 859 ff. § 861 Abs. 1 § 858 Abs. 1 § 869 S. 2 ; ZPO § 888 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 545 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Antragstellers ist auch sachlich gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sind die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung gegeben.

I.

Der auf Wiedereinräumung des Besitzes gerichtete Verfügungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 861 Abs. 1 BGB. Die Antragsgegnerin besitzt ihm gegenüber fehlerhaft, weil ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB entzogen worden ist. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

1.

Der Antragsteller hatte, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, infolge der Übernahme des streitgegenständlichen Objekts aufgrund des Pachtvertrages vom 23. April 1991 (Bl. 25 ff. GA) unmittelbaren Mitbesitz neben seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau, der Zeugin H., erlangt. Dies zieht auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel.

2.