OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.1993 (10 U 155/92) - DRsp Nr. 1993/3854
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 10 U 155/92
DRsp Nr. 1993/3854
»Vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch schuldet der Mieter dem veräußernden Vermieter weiterhin den Mietzins, es sei denn, der Veräußerer hatte seine Mietzinsansprüche bereits an den Erwerber abgetreten. Allerdings beinhaltet die Abrede in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, daß Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Erwerber übergehen sollen, regelmäßig keine Abtretung der Mietzinsansprüche.«