OLG Frankfurt/Main vom 05.09.1991
20 RE-Miet 3/91
Normen:
BGB § 541b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DWW 1991, 336
NJW-RR 1992, 145
WuM 1991, 527
ZMR 1991, 432

OLG Frankfurt/Main - 05.09.1991 (20 RE-Miet 3/91) - DRsp Nr. 1993/1875

OLG Frankfurt/Main, vom 05.09.1991 - Aktenzeichen 20 RE-Miet 3/91

DRsp Nr. 1993/1875

»Hat der Mieter die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme durch Gestattung des Zutritts zu seiner Wohnung geduldet, so setzt eine Mieterhöhung nach § 3 MHG nicht voraus, daß der Vermieter vor dem Beginn der Maßnahme dem Mieter form- und fristgerecht im Sinne von § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB Mitteilung gemacht hatte (Anschluß an den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 26. April 1991 - 8 RE-Miet 2/90).«

Normenkette:

BGB § 541b Abs. 2 S. 1;

Die Beklagten sind Mieter im Hause der Klägerin. Bei Abschluß des Mietvertrages vom 1. 6. 1986 wurde das Mehrfamilienhaus bis auf eine hier nicht interessierende Wohnung mit einer koksbefeuerten Zentralheizung beheizt. Die Mieter zahlten auf Grund der mietvertraglichen Regelung den auf ihre Wohnungen entfallenden Anteil des Brennstoffs unmittelbar an den Lieferanten. In der zweiten Hälfte des Jahres 1988 ließ die Klägerin vor Beginn der Heizperiode die Koksfeuerungsanlage gegen eine temperaturgesteuerte Gaszentralheizung austauschen und sämtliche Heizkörper in den Wohnungen mit Thermostatventilen ausstatten. Eine vorherige Mitteilung durch die Klägerin gemäß § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht erfolgt.