Die Klägerin hat an den Beklagten eine mit Aufwendungsdarlehen des Bundes geförderte Wohnung vermietet. Nach § 3 des Mietvertrages vom 4.5.1980 ist »als Mietzins die Kostenmiete nach Maßgabe der II. Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Sie beträgt unter Zugrundelegung des bei Vertragsabschlusses maßgeblichen Bewilligungsbescheids der Landestreuhandstelle der Hessischen Landesbank 7,11 DM/qm. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Wohnwertes der Wohnungen ergibt dies einen Mietzins von monatlich 345,49 DM«. Nach § 4 des Mietvertrages sind in dem Mietzins nicht enthalten die Kosten der Heizung sowie folgende Nebenkosten:
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