OLG Frankfurt/Main vom 26.03.1985
20 REMiet 1/85
Normen:
II. BV § 27 ; NMV § 20 a.F.;
Fundstellen:
DWW 1985, 283
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 11
WuM 1985, 180
ZMR 1985, 202

OLG Frankfurt/Main - 26.03.1985 (20 REMiet 1/85) - DRsp Nr. 1993/1893

OLG Frankfurt/Main, vom 26.03.1985 - Aktenzeichen 20 REMiet 1/85

DRsp Nr. 1993/1893

»Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Vermieter nach dem bis zum 30.4.1984 geltenden Recht eine Erhöhung von Betriebskosten im Wege der Umlage nur geltend machen, soweit es sich um unter § 20 der Neubaumietenverordnung fallende Betriebskosten handelt. Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht werden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Verdeutlichung des Rechtsentscheids 20 RE-Miet 2/82 des OLG Frankfurt am Main).«

Normenkette:

II. BV § 27 ; NMV § 20 a.F.;

Die Klägerin hat an den Beklagten eine mit Aufwendungsdarlehen des Bundes geförderte Wohnung vermietet. Nach § 3 des Mietvertrages vom 4.5.1980 ist »als Mietzins die Kostenmiete nach Maßgabe der II. Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Sie beträgt unter Zugrundelegung des bei Vertragsabschlusses maßgeblichen Bewilligungsbescheids der Landestreuhandstelle der Hessischen Landesbank 7,11 DM/qm. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Wohnwertes der Wohnungen ergibt dies einen Mietzins von monatlich 345,49 DM«. Nach § 4 des Mietvertrages sind in dem Mietzins nicht enthalten die Kosten der Heizung sowie folgende Nebenkosten: