OLG Frankfurt/Main vom 29.05.1991
17 U 110/90
Normen:
BGB § 394 S. 1, § 399, § 550 b, § 572 S. 1; ZPO § 851 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 2108
DRsp I(133)460c
WuM 1991, 484
ZMR 1991, 340

OLG Frankfurt/Main - 29.05.1991 (17 U 110/90) - DRsp Nr. 1993/1879

OLG Frankfurt/Main, vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 17 U 110/90

DRsp Nr. 1993/1879

«Die Forderung des Erwerbers eines Mietobjektes auf Auszahlung der dem Veräußerer vom Mieter geleisteten Barkaution unterliegt der treuhänderischen Bindung; gegen sie ist die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung des (Rest-)Kaufpreises nicht statthaft.«

Normenkette:

BGB § 394 S. 1, § 399, § 550 b, § 572 S. 1; ZPO § 851 Abs. 1;

c. »In Rechtspr. und Literatur ist umstritten, ob gegen den Anspruch des Erwerbers auf Auszahlung an den Veräußerer gezahlter Mietkautionen mit einem restlichen Kaufpreisanspruch aus dem Veräußerungsgeschäft aufgerechnet werden kann. Soweit ersichtlich verneint expressis verbis nur Sternel (Mietrecht, 3. Aufl., Rdn. III, 235) die Möglichkeit einer Aufrechnung. Das OLG Düsseldorf (MDR 1983, 404) hat die Frage offengelassen. Bejaht wird eine Aufrechnungsmöglichkeit von der ganz überwiegenden Literatur [folgen Nachw.]. Der Senat schließt sich der Auffassung von Sternel an.«