OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.12.1998
3 U 257/97
Normen:
BGB § 317, § 319, § 535, § 536, § 554 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)671c
NJW-RR 1999, 379
NZM 1999, 118
WuM 1999, 31
ZMR 1999, 344

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.12.1998 (3 U 257/97) - DRsp Nr. 2000/1626

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 3 U 257/97

DRsp Nr. 2000/1626

1. Ist in einem Gewerberaum-Mietvertrag (hier: zum Betrieb einer Arztpraxis) vorgesehen, daß im Falle der Veränderung eines bestimmten Kostenindex über eine "Neufestsetzung" des Mietzinses verhandelt wird und mangels Einigung der Vertragsparteien ein von der Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter gem. § 317 BGB nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe eine Änderung der Miete eintreten soll, so geht diese Regelung über eine bloße Mietzinsanpassung hinaus. Der mit der Neufestsetzung des Mietzinses beauftragte Schiedsgutachter ist grundsätzlich auch berechtigt, einen niedrigeren als den bisher vereinbarten Mietzins festzusetzen. 2. Das gem. § 317 BGB zur Klärung der Miethöhe eingeholte Schiedsgutachten des Sachverständigen entfaltet zwischen den Vertragsparteien auch dann eine vorläufige Bindungswirkung, wenn es offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB ist. Die vorläufige vertragsgestaltende Bindungswirkung des Gutachtens besteht so lange, wie es nicht durch ein gerichtliches Bestimmungsurteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzt ist.