A) Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (MÄG) gestützten Vorlagebeschluß die Klägerung der nachstehend wiedergegebenen Frage erwirken:
»Kann ein Vermieter seinem Mieter gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, nur weil dieser den Gebrauch der Mietsache unbefugt einem anderen überläßt, ohne auf die Untervermietung einen Anspruch zu haben, oder muß eine weitere Verletzung der Vermieterrechte durch den Mieter hinzukommen?«
Dieser Vorlagebeschluß ist zulässig.
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