»... Abgesehen von einer allgemein erkennbaren Tendenz der höchstrichterlichen Rechtspr., in geeigneten Fällen an die Stelle der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzere, insbesondere die Fristen der §§ 196, 197 BGB treten zu lassen, entspricht die vorliegende Fallgestaltung der Konstellation, die den Urteilen des BGH.. (NJW 1986, 2564 [hier: I (112) 133 a-c]) und des OLG Celle.. (NJW 1985,
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