OLG Hamburg - Beschluß vom 19.08.1992
6 W 49/92
Normen:
ZPO § 885 ;
Fundstellen:
DRsp IV(427)88Nr.3a
JuS 1993, 599
MDR 1993, 274
NJW 1992, 3308
WuM 1992, 548

OLG Hamburg - Beschluß vom 19.08.1992 (6 W 49/92) - DRsp Nr. 1994/1945

OLG Hamburg, Beschluß vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 6 W 49/92

DRsp Nr. 1994/1945

Räumungsvollstreckung bei Lebensgefährten: Der Vermieter kann aus einem Räumungstitel, den er gegen einen Mieter erwirkt hat, nicht gegenüber anderen Mitbesitzern der Mieträume die Räumung betreiben, sondern benötigt auch gegen diese einen Vollstreckungstitel. Das gilt allerdings nicht gegenüber einem Mitbesitzer, der ohne oder gegen den Willen des Vermieters seinen Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber diesem verheimlicht hat. Der Senat hält grundsätzlich an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Räumungstitel gegen jeden Besitzer erforderlich ist (OLG Hamburg, WuM 1992, 70 = ZMR 1991, 143). Auf diese besitzrechtliche Position könne sich allerdings nicht berufen, wer ohne oder gegen das Wissen oder den Willen des Vermieters den Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum diesen gegenüber dem Vermieter verheimlicht. Unter diesen besonderen Umständen des Einzelfalles gebiete es jedenfalls das schutzwürdige Interesse des Vermieters, seine Vollstreckung des Räumungstitels nicht durch einen ihm verheimlichten Mitbesitz verhindert zu sehen. Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Uwe Gottwald, Koblenz)

Normenkette:

ZPO § 885 ;

Gründe: