Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.05.2006 dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens von der Klägerin zu tragen sind.
Auf die zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluss wie erkannt abzuändern, weil die Beklagte die Klagforderung i.S. des § 93 ZPO sofort anerkannt hat.
Entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung bedurfte es dazu insbesondere nicht einer zeitnah zum Anerkenntnis erfolgenden Erfüllung durch Zahlung.
Unstreitig hat die Beklagte mit der Klagerwiderung vom 24.03.2006 (Bl. 2 ff.d.A.) innerhalb der ihr vom Landgericht (einschließlich Verlängerung) bis zum 29.06.2006 gesetzten Frist die Klagforderung in vollem Umfang anerkannt. Das genügt, um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen, ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte die Forderung tatsächlich erfüllt.
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