Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (MietRÄndG) gestützten Vorlagebeschluß die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Rechtsfrage erwirken:
"Liegt ein mit Gründen versehendes Gutachten eines "öffentlich bestellten Sachverständigen" im Sinne von §
A) Die Vorlage ist zulässig.
I. Die vom Landgericht gestellte Rechtsfrage fällt in den Anwendungsbereich des Art. III Abs. 1 MietRÄndG; sie betrifft - wie dies näherer Erläuterungen nicht bedarf - ein Mietverhältnis über Wohnraum.
II. Auch ist davon auszugehen, daß diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit, in welchem der Vorlagebeschluß ergangen ist, von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann.
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