OLG Hamburg - Beschluß vom 30.12.1983
4 U 8/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)257c
DWW 1984, 20
MDR 1984, 317
OLG Hamburg, HdM Nr. 15
WuM 1984, 45
ZMR 1984, 91

OLG Hamburg - Beschluß vom 30.12.1983 (4 U 8/83) - DRsp Nr. 1992/8621

OLG Hamburg, Beschluß vom 30.12.1983 - Aktenzeichen 4 U 8/83

DRsp Nr. 1992/8621

»Ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 MHRG kann wirksam auch auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt werden, welcher dem Vermieter durch die Handelskammer Hamburg benannt worden ist, ohne von ihr öffentlich bestellt und/oder vereidigt zu sein.«

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (MietRÄndG) gestützten Vorlagebeschluß die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Rechtsfrage erwirken:

"Liegt ein mit Gründen versehendes Gutachten eines "öffentlich bestellten Sachverständigen" im Sinne von § 2 MHRG nur dann vor, wenn der Gutachter gemäß § 36 GewO öffentlich bestellt ist oder auch dann, wenn dieser von der Handelskammer für den einzelnen Fall "bestellt" (benannt) worden ist?"

A) Die Vorlage ist zulässig.

I. Die vom Landgericht gestellte Rechtsfrage fällt in den Anwendungsbereich des Art. III Abs. 1 MietRÄndG; sie betrifft - wie dies näherer Erläuterungen nicht bedarf - ein Mietverhältnis über Wohnraum.

II. Auch ist davon auszugehen, daß diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit, in welchem der Vorlagebeschluß ergangen ist, von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann.